Neufassung der Satzung --> Stammbaum e.V.für die Mitgliederversammlung 02/18 - Stammbaum e.V.

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Neufassung der Satzung --> Stammbaum e.V.für die Mitgliederversammlung 02/18

Satzung

§1  Name und Sitz des Vereins
a)    Der Verein führt den Namen: Stammbaum (SteV.). Er wird in das Vereinsregister eingetragen, nach der Eintragung lautet der Name: Stammbaum e. V. (STeV.)
b)    Der Verein hat seinen Sitz in der Rudolf Seiffert Str.33 in D-10369 Berlin, Ortsteil – Lichtenberg.

§2  Zweck und Aufgabe des Vereins
a)    Der Verein ist ein Rassekatzenverein zur Zucht und Reinhaltung der einzelnen Katzenrassen. Dabei werden Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht, Haltung und Umgang mit Rassekatzen unter den Vereinsmitgliedern ausgetauscht.
b)    Insbesondere bezweckt der Verein, Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung und -zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten.
c)    Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland.
d)    Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von nationalen und internationalen Ahnentafeln (Stammbäume).
e)    Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch.
f)    Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzenammen und Blutspendekatzen.
g)    Durchführung von Katzenausstellungen und Ausbildung von Katzenrichtern.
h)    Weiterbildung von Mitgliedern und Interessierten in den zweckgemäßen Fachgebieten.
i)    Der Verein kann sich ggf. einer Dachorganisation anschließen.
j)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
k)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
l)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3  Erwerb der Mitgliedschaft
a)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, gesellschaftlichen Stand, Weltanschauung, Beruf, Staatsangehörigkeit und Konfession werden.
b)    Ein aus dem Stammbaum e.V. ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr Mitglied dieses Vereines werden.

3.1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a)    einen vom Beitretenden, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, zu unterzeichnenden Aufnahmeantrag.
b)    den Aufnahmebeschluss der/-s 1. Vorsitzenden.
c)    Der/ Die 1. Vorsitzende kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Sofern der /die 1. Vorsitzende die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein ablehnt, steht dem Antragsteller das Recht auf Widerspruch zu.
d)    Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Ablehnungsbescheides an den Vorstand zu richten.
e)    Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft dann ein Rechts- und Widerspruchsausschuss.
f)     Dieser Rechts- und Widerspruchsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und dem erweiterten Vorstand.
Dieser Zuchtausschuss bzw. Rechts- und Widerspruchsausschuss besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Dazu zählen mindestens ein Vorstandsmitglied und / oder eins bis zwei aus dem Verein frei gewählte Mitglieder.
g)    Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, in der der Name des Mitglieds, Tag des Eintritts in den Verein die Art der Mitgliedschaft und die Mitgliedsnummer eingetragen sind. Außerdem erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung.
h)    Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des Stammbaum e.V. schriftlich oder per E-Mail angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.

§4  Art der Mitgliedschaft
Die Mitglieder werden eingeteilt in:
4a)  ordentliche Einzelmitglieder:
*Aktive Katzenzüchter, deren Zwinger bei den Stammbaum e.V. registriert sind und die ihre Ahnentafeln ausschließlich von dem Stammbaum e.V. beziehen sowie Liebhaber und Katzenfreunde.
* Diese sind wählbar und wahlberechtigt. Das Mindestalter ist 18 Jahre.
4b)  ordentliche Familienmitglieder:
* Mitglieder, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben und selbst nicht als aktives bzw. Züchtermitglied einem anderen Katzenverein angehören und keinen eigenen Zwingernamen registriert haben.
* Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
4c)  Jugendliche Mitglieder:
* Das sind Jugendliche unter 18 Jahren. Der Mitgliedschaft muss mindestens ein erwachsener Erziehungsberechtigter zustimmen.
* Jugendliche Mitglieder sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt.
4d)  Freundmitglieder/ Ehrenmitglieder:
* Mitglieder, die keinem oder einem anderen Verein angehören, die die Ziele des Stammbaum e.V. aber unterstützen.
* Diese sind nicht wählbar und dürfen auch nicht an Entscheidungen des Vereins mitwirken.

§5  Ende der Mitgliedschaft
a)    Die Mitgliedschaft endet durch: Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
b)    Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.
c)    Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit Ende des Kalenderjahres.
d)    Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand Ausnahmen von der Kündigungsfrist zulassen.
e)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes unverzüglich aus dem Verein ausgeschlossen werden:
* wegen vereinsschädigendem Verhalten,
* bei Nichtzahlung der Beiträge oder sonstiger Gebühren nach 2 Mahnungen in Textform (Brief / E-Mail) unter Fristsetzung von mindestens 14 Tagen,
* bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie Ausstellungsrichtlinien.
f)    Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Widerspruch, sowie auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenden Sitzung des Rechts- und Widerspruchsausschusses. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann der Rechts- und Widerspruchsausschuss gemäß §3 Abs. 3 der Satzung.
g)    Die Mitglieder des Rechts- und Widerspruchsausschusses sind an die Widerspruchsordnung des Vereins gebunden.  Insbesondere sind alle Mitglieder des Rechts- und Widerspruchsausschusses verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Der Rechts- und Widerspruchsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

§6  Mitgliedsbeitrag
a)    Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr mit einer Zusendung einer Rechnung erhoben und ist innerhalb von vier Wochen zu bezahlen, Mahngebühren werden ab der ersten Mahnung erhoben.
b)    Familienmitglieder zahlen für die erste Person (Einzelmitglied) den vollen Mitgliedsbeitrag und für den Ehegatten die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
c)    Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre ohne eigenes Einkommen (Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige) zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
d)    Mitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen für das Eintrittsgeschäftsjahr den vollen Jahresbeitrag.
e)    Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7  Gebühren und Zahlungsweise
a)    Sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und per Rechnung erhoben. Dienstleistungen, die auf Grund fehlender oder falscher Angaben des Mitglieds erbracht wurden, sind vom Mitglied zu vergüten.

§8  Vorstand
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
* dem 1. Vorsitzenden / -in
* dem 2. Vorsitzenden / -in
* dem Schatzmeister / -in
b) der Erweiterte Vorstand
* dem 2. Kommissarischen Vorsitzenden
* dem Kassenprüfer
c) die Mitgliederversammlung

·       Der Vorstand laut §8a ist gleichwertig:
·       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch je zwei der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
·       Die Vollmacht der/des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung der/des geschäftsführenden 1. Vorsitzenden.
·       Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf fünf Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglied können nur Vollmitglieder aus dem Kreis des Vereins werden, die mindestens ein Jahr im Verein als Vollmitglied sind.
·       Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich automatisch um eine weitere Periode, außer 51 % aller stimmberechtigten Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung oder per Briefwahl den Vorstand ab.
·       Bei nichterreichen der Stimmenmehrheit bei Neuwahlen für den Vorstand, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses,
·       Zum erweiterten Vorstand können zusätzlich gewählt werden:
*Zuchtprüfer, der die Haltung und Aufzucht von Würfen, Reinhaltung der Rassen und die genetische Vererbung kontrolliert
*Rechts- und Widerspruchsausschuss, der rechtliche Angelegenheiten innerhalb des Vereins überwacht.
·       Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
·       Für Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restlaufzeit der Amtsperiode bestellen.
·       Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.

§9  Ordentliche Mitgliederversammlung
a)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und zwar innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
b)    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
* Bericht über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr,
* Kassenbericht des Schatzmeisters,
* Bericht des Kassenprüfers,
* Entlastung des Vorstands, namentlich des Schatzmeisters,
* Vorstands,- / erweiterten Vorstandswahlen soweit Neuwahl anstehen,
* Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung.
c)    Zwei Mitglieder haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
* Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt.
* Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
a)    Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
b)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins stattzufinden.

§11 Durchführung der Mitgliederversammlungen
a)    Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag des Versands der Einladung per Post und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens dreißig Tagen liegen.
b)    Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen.
c)    Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
d)    Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.
e)    Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
f)    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer, mit einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig.
g)    Der Vorstand hat dann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder genügt. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
h)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am Tage der Mitgliederversammlung vollendet haben.
i)    Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jedoch eine andere Abstimmungsart, insbesondere auch geheime Abstimmung, festsetzen.
j)    Über den Gang der Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift-/ Protokollführer zu unterzeichnen sind.
k)    Den Vorsitz sollte in erster Linie der anwesende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, darauf dessen Stellvertreter etc. und nach dem Vorstand das älteste Mitglied (niedrigste Mitgliedsnummer), falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, ist das Recht haben, einen Versammlungsleiter (auch sich selbst) zu bestimmen.

§14 Vereinsvermögen
a)    Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
b)    Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.
c)    Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Zuschüssen (ersetzbare Auslagen etc.), die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen – keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins.
d)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
e)    Diejenigen Mitglieder die das Amt des Meldebüros oder Zuchtamtes innehaben erhalten eine Aufwandsentschädigung, jedoch maximal in der Höhe des in §3 Nr. 26a EStG genannten Ehrenamtsfreibetrages.
f)    Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichts, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Vereinsvermögens  Rechenschaft abzulegen.
g)    Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zweck des Tierschutzes zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.
h)    Stehen hierfür mehrere Einrichtungen auf der Mitgliederversammlung zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbliebene Vereinsvermögen dem Land Berlin bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben.
i)    Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die durch Mitglieder und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins verursacht wurden. Organhaftungen für schuldhaftes Verhalten von Organen des Vereins unterliegen dem §31 BGB.
j)    Die Vereinspost kann an die Mitglieder mit E-Mailadressen auch per E-Mail verschickt werden.
k)    Soweit in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§13 Sonstige Bestimmungen
a)    Die nachfolgenden Zuchtrichtlinien des Stammbaum e.V. sind  nicht Gegenstand der Satzung, jedoch von jedem Mitglied zu beachten.
b)    Änderungen der Zuchtrichtlinien werden durch den Zuchtausschuss erarbeitet. Änderungen, die der Zuchtausschuss begehrt, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
c)    Der Zuchtausschuss informiert die Vereinsmitglieder per E-Mail bzw. auf der Homepage über bevorstehende bzw. durchgeführte Änderungen der Zuchtrichtlinien. (für Mitglieder ohne E-Mailadressen oder Internet per Post)

§16 Rechte und Pflichten  der Mitglieder
a)    Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Eintritt in den Verein, verpflichten sich die Mitglieder:
b)    Die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und alle Bestimmungen des Vereins und Beschlüsse seiner zuständigen Organe einzuhalten.
c)    Die Zucht und Haltung von Katzen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von Krankheiten zu halten und die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen.
d)    Die Geschäftsstelle des Vereins von Krankheiten ansteckender Natur umgehend schriftlich zu unterrichten (siehe auch Pkt.17 der Zuchtrichtlinien).
e)    Ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen.

§15 Vereinsämter
15.1  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)    Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b)    Abfassen des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
c)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d)    ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, mit Ausnahme des Falles der Vereinsauflösung,
e)    die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger Ehrenmitgliedschaften,
f)    die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste,
g)    die Erstellung von Zucht- und Haltungsrichtlinien, Registriervorschriften und Richtlinien für die Erstellung von Stammbäumen (Ahnentafeln).

§ 16 Sonstige Bestimmungen
a)    Der Zuchtausschuss informiert die Vereinsmitglieder per E-Mail bzw. auf der Homepage über bevorstehende bzw. durchgeführte Änderungen der Zuchtrichtlinien (für Mitglieder ohne E-Mailadressen oder Internet per Post).

Die Mitgliederversammlung beschloss am 23.09.2017 die Vollständigen Änderungen der Satzung, die im Text oben bereits eingefügt sind:
Berlin, 25. Juli 2017

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

Stammbaum e.V.
Seegerstraße 56, D - 16348 Wandlitz (OT - Klosterfelde)

Vereinsregister Nr.: VR 36454 Berlin
Aktuell seit 14-10-2023
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